Export von Tieren – Erinnerung der zu Befolgenden Prozedur

In jedem Fall muss für Rinder, die zur Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland bestimmt sind, eine Exportbescheinigung vorliegen. Die Verpflichtungen werden je nach Bestimmungsland und je nachdem, ob die Tiere zur Schlachtung oder zur Zucht bestimmt sind, unterschiedlich sein.

Die Rinder können entweder direkt aus einem Betrieb oder aus einer Sammelstelle exportiert werden. Nur Rinder, die zur Schlachtung bestimmt sind, dürfen aus dem Stall eines Händlers exportiert werden. Die Anwendungsregeln für Ansammlungen nach EU-Recht (z. B. Höchstdauer des Aufenthalts in der Sammelstelle) gelten auch im Falle einer Ausfuhr in ein Drittland.

Alle Informationen finden Sie auf der Internetseite der Fasnk : https://www.favv-afsca.be/professionnels/exportation/animauxvivants/_documents/20210519_RIAA1204_mai2021.pdf
Wenn die Rinder für den Export bestimmt sind, muss der letzte Halter ein Identifizierungsdokument ‚ID‘ und nicht das Begleitdokument ‚BD‘ ausdrucken.

Dieses Dokument ist auf der Cerise-Schnittstelle des Halters unter der Rubrik ‚Inventar‘ verfügbar.
Wenn der Züchter CERISE nicht verwendet, muss er das ID bei der ARSIA beantragen und erhält es per Post oder E-Mail.

Unser Team der Rückverfolgbarkeit steht Ihnen für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

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