Änderung der IBR-Gesetzgebung im April 2021: FAQ

Die Teilnehmer (Züchter oder Tierärzte) des Webinars, welches die ARSIA im Februar 2021 organisiert hat, haben diese Fragen gestellt. Falls dies noch nicht erfolgt ist und zum vollständigen Verständnis der Fragen und Antworten, laden wir Sie ein, diese hier anzusehen.


Fragen bezüglich der Tests zum Nachweis


Wie erklären Sie anhand der Antikörperkurve aus dem 2. Video (Erinnerungen), dass einige Rinder im Laufe der Zeit mehrmals ein nicht interpretierbares Ergebnis aufweisen ?

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Ein nicht interpretierbares Resultat bedeutet, dass die Intensität der chemischen Reaktion, die den Test ausmacht, zwischen der Negativitätsschwelle und der Positivitätsschwelle liegt. Das Tier, von dem die Probe stammt, kann sowohl seuchenfrei, als auch infiziert sein. Da die Reaktion « dazwischenliegend » ist, kann der Status des Tieres nicht aufgrund des Tests bestimmt werden.

Es gibt 4 Gründe, die zu solch einem Resultat führen können:

  1. Der Antikörperspiegel befindet sich im Anstieg, nach einer kürzlich aufgetretenen Infektion
  2. Der Antikörperspiegel nimmt ab, zum Beispiel im Fall eines seuchenfreien Kalbes, das Kolostrum von einer Mutter erhalten hat, die geimpft oder infiziert ist
  3. Eine schwache chemische Reaktion, als Antwort auf eine Infektion durch ein anderes, der IBR ähnliches Herpesvirus (Kreuzreaktion, nur mit dem gB Test)
  4. Ein biologisches Element, das im Blut des Rindes anwesend ist, beeinträchtigt die chemische Reaktion des Tests. Diese Elemente sind nicht eindeutig identifiziert.

Im Zusammenhang mit einer Sanierung oder Zertifizierung wird das Rind als « grundsätzlich verdächtig » betrachtet und ein zweiter Test ist unerlässlich, um seinen Status bestimmen zu können.

Im Fall einer Infektion steigt der Antikörperspiegel weiterhin an und das Resultat wird positiv. Bei einem zweifelhaften, verdächtigen Resultat, bestimmen die Tierärzte der ARSIA den Status des Tieres von Fall zu Fall, basierend auf dem Profil der Ergebnisse, das anhand einer ganzen Reihe ergänzender Tests erhalten wurde.

Diese nicht interpretierbaren Resultate sind bei jeder Bekämpfung unvermeidbar, man muss « mit ihnen leben » und die Bestätigungsverfahren verwenden, wie die ARSIA es seit Jahren tut.

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Was ist mit den falsch positiven Ergebnissen auf den gB Test ?

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Der Test ELISA IBR gB besitzt in der Tat den Vorteil, dass er sensibler (weniger falsch-negative) und frühzeitiger, als der Test ELISA IBR gE ist. Er hat aber den Nachteil, dass er häufiger ein positives Resultat an Tieren ermittelt, die jedoch IBR-frei sind.

Die Hauptquelle für positive Resultate auf den Test ELISA IBR gB an einem seuchenfreien Tier ist die Impfung. Grundsätzlich wird dieser Test nur bei nicht geimpften Tieren angewendet, es ist jedoch nicht immer einfach, den Impfstatus eines Tieres zu ermitteln, insbesondere, wenn es angekauft wurde. Darüber hinaus sind auch « versehentliche » oder « unfreiwillige » Impfungen möglich (schlecht gereinigte Mehrwegspritzen), die zu solchen Resultaten führen.

Bei den Tieren, die niemals geimpft wurden, können Infektionen mit Viren, die mit dem IBR-Virus verwandt sind, ebenfalls zu falsch positiven Ergebnissen auf den Test ELISA IBR gB führen (Kreuzreaktionen).

Derzeit ist eine Studie im Gange, um die Diagnose dieser positiven Fälle auf den gB Test und die nicht mit der IBR infiziert sind, zu verbessern.

Die falsch positiven Resultate auf den Test ELISA IBR gB sind nicht wirklich ein Problem, da es ergänzende Tests gibt, wie den Test ELISA IBR gE, der die Abwesenheit einer Infektion leicht bestätigen kann.

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Ist der gE Test effizient ?

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In Sachen Labortest wird der Begriff « effizient » nicht benutzt, es wird eher von « Sensibilität » und « Spezifität » gesprochen. Den perfekten Test gibt es nicht, weder in der Human-, noch in der Veterinärmedizin. (Der Test muss fähig sein, ein positives Resultat zu erbringen, wenn das Tier krank ist und ein negatives Resultat, wenn das Tier nicht infiziert ist.)

Der momentan verwendete gE Test ist sensibel und spezifisch genug, um im Rahmen des Bekämpfungsplans eingesetzt zu werden. Er ist vom Referenzlabor für gültig erklärt und ist in anderen Ländern benutzt worden, in denen die IBR bereits ausgerottet ist. Belgien kann die Sanierung mit Hilfe dieses Tests erreichen.

Der gB Test ist jedoch ein sensiblerer Test, der die Infektion schneller nachweisen kann. Dieser Test darf nicht an geimpften Tieren zum Einsatz kommen, wird aber in der Zukunft im Bekämpfungsplan immer häufiger verwendet, da die Impfung in den seuchenfreien Beständen verboten sein wird. In einigen Jahren wird hauptsächlich der gB Test eingesetzt werden.

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Tankmilch


In den Milchbetrieben kann der Erhalt und die Aufrechterhaltung des Status über die Tankmilch erfolgen. Wie viel kostet solch eine Analyse? Muss der Betriebstierarzt die Probe entnehmen und ist er dafür verantwortlich? Welche "Abweichungen" werden für die Frist von zwei Monaten zwischen den Probenentnahmen möglich sein ?

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In der Tat kann und wird die Aufrechterhaltung des seuchenfreien Status noch über die Tankmilch erfolgen können und dies, nur für die Betriebe, die ausschließlich Milchbetriebe sind, wie es im K.E. über die IBR festgelegt ist, das heißt 95% der weiblichen Tiere > 24 Monate des Milchtyps, usw.

Die ARSIA sendet allen Betrieben, die ausschließlich Milchbetriebe sind, ein Schreiben, über das sie sich für diese Art der Überwachung einschreiben können. Die Überwachung erfolgt ungefähr alle 2 Monate (zwischen 6 und 9 Wochen) und der Tierhalter wählt aus, mit welchem zugelassenen Labor er arbeiten möchte. Die Probe kann von der überberuflichen Einrichtung für die Kontrolle der Zusammensetzung der Milch oder dem Betreibstierarzt entnommen werden. Der Tarif hängt vom Labor ab und den Modalitäten der Probenentnahmen, die der Tierhalter auswählt.

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Wer benachrichtigt den Tierhalter und den Tierarzt im Falle eines positiven Resultats auf die Tankmilch? Wird der Status des Bestands direkt ausgesetzt ?

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Wie auch bei den Tests anhand von Blutproben, ist das Analyselabor damit beauftragt, dem Tierhalter und dem Tierarzt das Resultat (negativ oder positiv) mitzuteilen.

Gleichzeitig übermittelt das Analyselabor all diese Ergebnisse elektronisch an die ARSIA und an die DGZ, um die IBR-Status zu vergeben oder zu verlängern.

Im Rahmen der Aufrechterhaltung eines seuchenfreien Status, wird bei positiven Resultaten auf die Tankmilch automatisch ein Bestätigungsverfahren anhand der positiven Probe durch das Analyselabor eingeleitet und eine zweite Probe wird in der Regel innerhalb von 7 Tagen entnommen. An diesen Proben werden zahlreiche ergänzende Untersuchungen durchgeführt und dies, sowohl im Labor erster Linie, als auch im nationalen Referenzlabor.

Je nach den erhaltenen Resultaten, sowie den Analysen anhand von Blutproben, trifft die Gesundheitsverwaltung die notwendigen Entscheidungen in Bezug auf die Verwaltung des Dossiers.

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Wie sensibel sind die Tests anhand der Tankmilch? Wie viel Prozent der infizierten Rinder kann der Test nachweisen ?

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Die Nachweisfähigkeit der Tests anhand der Tankmilch ändert von einer Art Test zur anderen. Die Tests zum Nachweis der Gesamtantikörper, die nur an nicht geimpften Tieren angewendet werden können, sind sensibler, als die Tests zum Nachweis der Anti-gE-Antikörper in der Tankmilch. Daher werden die Tests « Gesamtantikörper » im Allgemeinen bei mehr als 2-3 % positiver Kühe positiv, während die Tests gE anhand von Tankmilch im Allgemeinen erst bei Minimum 8-9 % positiv ausfallen.

Die Nachweisschwelle der Tests ELISA gE anhand der Tankmilch ist somit vergleichbar mit der Nachweisschwelle der Vorgehensweise über die Auslosung, die ebenfalls darauf ausgerichtet ist, die Bestände mit mehr als 10% infizierter Tiere nachzuweisen.

Diese Nachweisschwelle mag relativ hoch erscheinen, aber es kommt jedes Jahr vor, dass Bestände mit einer Infektionsrate unter 10% durch diese Tests oder Verfahren nachgewiesen werden. Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, dass, bei der Infektion eines seuchenfreien Bestands, die Infektionsrate den Schwellenwert von 10% sehr schnell überschreitet. In der Tat ist das IBR-Virus sehr ansteckend und breitet sich wie ein Lauffeuer aus.

Ein erheblicher Vorteil der Verfahren zur Aufrechterhaltung über die Tankmilch besteht in der Häufigkeit, da der Status des Bestands alle 2 Monate überprüft wird, wodurch Ansteckungen viel früher nachgewiesen werden können, als über das jährliche Verfahren der Aufrechterhaltung anhand von Blutproben.

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IBR Impfung


Warum in Zukunft die Impfung gegen die IBR verbieten, wenn doch Marker-Vakzine zur Verfügung stehen ?

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Es wird kein Impfverbot « im engeren Sinne » geben. Die Impfung wird weiterhin in den infizierten Beständen Pflicht bleiben und kann im Falle einer Ansteckung eines seuchenfreien Bestands eingesetzt werden.

Das, durch die neue europäische Verordnung, verhängte Impfverbot betrifft nur die seuchenfreien Bestände und ist auch logisch, da die Impfung ein Hilfsmittel zur Sanierung ist, das darauf abzielt, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, indem die Ansteckungsfähigkeit der infizierten Tiere verringert wird. Sie hat jedoch keinen Einfluss auf die Vorsorge oder den Schutz vor Infektionen außerhalb des Bestands. Nur die Maßnahmen der Biosicherheit können diese vorbeugende Wirkung besitzen.

Erinnern wir daran, dass die Impfung gegen die IBR eine Infektion nicht verhindert! Sie begrenzt die klinischen Anzeichen und die Menge ausgeschiedener Viren, verhindert aber nicht, dass das Tier zum latenten Träger des Virus wird oder der Bestand seinen seuchenfreien Status verliert.

Darüber hinaus muss bei der Benutzung von Marker-Vakzinen der Test ELISA gE verwendet werden, der nicht so sensibel ist, wie die herkömmlichen Tests. Dies bedeutet, dass dieser Test ein höheres Risiko für falsch negative Resultate aufweist, was zu der Vergabe eines Status « falsch seuchenfrei » an den Bestand führen kann.

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Wenn ich den Status I4A besitze und anlässlich des Verkaufs eines Tieres, das im Jahr 2017 geimpft worden wäre, das Untersuchungsresultat, welches der Ankäufer anfragt, ergibt, dass Antikörper der Impfung vorhanden sind. Bin ich dann verpflichtet, das Tier zurückzunehmen? Wird mein Status in Frage gestellt ?

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NEIN. Das ist nicht vorgesehen.

Der Status wird nicht in Frage gestellt aufgrund eines gB+ gE- Resultats an einem Tier. In der Zukunft wird der Ankauf von geimpften Tieren in seuchenfreien Beständen verboten sein, doch dies ist noch nicht anwendbar.

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Wird es eines Tages notwendig sein, zu einem gegebenen Zeitpunkt, die gB+ in den gE- Beständen zu eliminieren? Die alten Kühe sind oft sehr gute Kühe des Bestands ?

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Es ist nicht vorgesehen, die Reform der alten Tiere, die geimpft und IBR-frei sind, zur Pflicht zu machen. Ab einem gewissen Datum dürfen diese gB+ gE- Tiere nicht mehr an andere seuchenfreie Bestände verkauft werden, dürfen aber in den freien Beständen bleiben, bis zu ihrer Reform.

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Bis 2024 besteht noch immer die Möglichkeit zu impfen, wenn man akzeptiert, auf den seuchenfreien Status zu verzichten und einen sanierten Status zu erhalten. Warum muss in diesem Fall der Status « saniert » über eine vollständige Bilanz und nicht über eine Auslosung aufrechterhalten werden ?

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Dafür gibt es 2 Gründe :

  1. Die Bilanzen zur Aufrechterhaltung des Status « saniert », müssen für den Erhalt des Status « seuchenfrei » verwendet werden können, für den 2 serologische Bilanzen (Tiere, die älter als 1 Jahr sind) notwendig sind, mit einem Abstand von mindestens 2 und maximal 12 Monaten. Wir dürfen nicht vergessen, dass der Status « saniert » im Grunde ein Übergangsstatus zwischen dem infizierten und dem seuchenfreien Status ist, der insbesondere Beständen in der « Wartezeit » von 2 Jahren nach der Impfung, vergeben wird.

  2. Das Argument, welches am häufigsten von den Tierärzten und den Tierhaltern vorgebracht wird, die die Impfung in den seuchenfreien Beständen aufrechterhalten möchten, ist das Management des Kontaminationsrisikos durch die Nachbarschaft oder durch den Handel. Anders gesagt, bedeutet dies, dass die seuchenfreien Bestände, die entscheiden, die Impfung weiter durchzuführen, von sich meinen, dass sie für eine Infektion besonders « gefährdet » sind. Wir wissen jedoch, dass in einem geimpften Bestand, das Risiko größer ist, dass eine Infektion nicht nachgewiesen wird, im Vergleich zu einem Bestand, der noch vollkommen unversehrt ist oder einem Bestand, der seit mehr als 2 Jahren nicht mehr impft. Die Tatsache, dass in den geimpften Beständen über eine Bilanz gearbeitet wird, verringert das Risiko, dass im Fall einer Infektion, diese erst verspätet nachgewiesen wird. Dies ist auch der Grund, warum das Gesetz der Tiergesundheit die Aufrechterhaltungen in den seuchenfreien Beständen nur nach dem dritten Jahr des Status über eine Auslosung erlaubt. Hinzu kommen noch die 2 Jahre Wartezeit ohne Impfung - also - nur in den Beständen, die seit mindestens 5 Jahren nicht mehr impfen !

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Warum schreibt die ARSIA nicht ihre eigenen Impfprotokolle vor, so dass eine einheitliche Linie entsteht ?

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Der Tierarzt der epidemiologischen Überwachung ist in der Lage, das beste Impfprotokoll zu empfehlen, dies, unter Berücksichtigung der besonderen Situation Ihres Bestands. Die Tierärzte der ARSIA können bei Bedarf Ratschläge zu diesem Thema geben.

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Weidegang


Dürfen die Bestände « reine Mäster » ihre Tiere auf die Weide bringen ?

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Die « reinen Mastbestände » dürfen ihre Rinder nicht weiden lassen, egal, ob sie seuchenfrei sind oder nicht. Diese Bestände müssen die « erdlose » Zucht praktizieren.

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Ist es für einen Landwirt möglich, zum Beispiel über Google Maps, zu erfahren, wo sich die I2-Bestände befinden ?

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Es gibt keine Landkarte, die in der Lage ist, anzuzeigen, wo sich die wenigen verbleibenden infizierten Bestände befinden. Jeder Tierhalter kann aber den Gesundheitsstatus (IBR und BVD) seiner Weide-Nachbarn erfahren, indem

  • er den Dienst der Gesundheitsverwaltung der ARSIA anruft (085/23 05 15 Option 4)
  • über CERISE (Suche über den Namen, die Nummer des Bestands oder die Nummer des Rindes)
  • er die vollständige Nummer des Rindes (mit dem Ländercode vornedran) per SMS (0496 27 74 37) sendet.

Darüber hinaus wäre eine Landkarte mit dem Ort der I2-Bestände wahrscheinlich nicht sehr nützlich, da sie auf der Adresse der Gebäude des Bestands basiert und nicht auf den Parzellen, auf denen infizierte Rinder anwesend sein könnten.

Leider gibt es in SANITEL keine Auflistung aller Weiden, die von einem Rinderbestand benutzt werden. Lediglich die « entlegenen » Weiden (außerhalb eines Radius von 25 km) müssen in SANITEL registriert werden. Für die ARSIA ist es daher unmöglich, eine Karte der Parzellen mit dem Gesundheitsstatus der Bestände anzubieten.

Im Falle einer Kontamination eines seuchenfreien Bestands, führt die ARSIA eine epidemiologische Untersuchung durch, bei der alle möglichen Kontaktherden über die Weiden ermittelt werden, aufgrund der Meldungen des Züchters. Diese Bestände werden anschließend von der ARSIA persönlich kontaktiert, um ihnen mitzuteilen, dass ein Risiko besteht, dass ihr Bestand angesteckt wurde. Gleichzeitig werden in diesen Beständen serologische Kontrollen vorgeschrieben, um ihren Status zu überprüfen.

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Kann ein Tierarzt die gesetzliche Feststellung machen, dass sich Rinder eines anderen Bestands auf der Weide einer seuchenfreien Herde befinden ?

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Nein. Da der Tierarzt im Namen seines Kunden handelt, kann er nicht als « neutraler » Zeuge angesehen werden, nicht von einer Versicherungsgesellschaft und auch nicht von einem Gericht. Wenn ein oder mehrere Rinder unerlaubt eine Weide betreten oder eine Feststellung gemacht werden soll, dass ein I2-Halter die Maßnahmen nicht getroffen hat, um den Kontakt zwischen seinen Rindern und denen der angrenzenden Weiden zu verhindern (kein doppelter Zaun, usw.), sollte eher ein Polizist benachrichtigt werden, da seine Feststellungen vor Gericht verwendet werden können.

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Was wissen wir über die Infektion durch wildlebende Tiere? Wird das Wild, das bei der Jagd erlegt wird, untersucht ?

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Wissenschaftler haben sich lange mit dem Risiko befasst, dass in Sachen IBR mit den Wildtieren in Verbindung steht. Wir müssen zunächst definieren, was der Begriff "Wildtiere" im Zusammenhang mit der Bekämpfung der IBR bedeutet.

Einige Infektionserreger, die Rinder befallen, können andere Arten (manchmal auch Menschen) infizieren, andere können das nicht. Dieses Hindernis wird als "Artenbarriere" zusammengefasst, ein vereinfachendes Konzept, das tatsächlich eine komplexe Reihe von Schritten abdeckt, die überwunden werden müssen, damit der Übergang zu einer anderen Art stattfindet. Je unterschiedlicher die Arten sind, desto größer ist die Artenbarriere und desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit der Übertragung.

In Bezug auf die IBR, können Büffel, Bisons und Zebus, die eng mit Rindern verwandt sind, tatsächlich mit dem IBR-Virus infiziert werden und es möglicherweise auf Rinder zurück übertragen.

Die wildlebenden Wiederkäuer (Rehe, Hirsche) können sich ebenfalls infizieren, sind jedoch nicht in der Lage, die Krankheit auf Rinder zu übertragen. Daher handelt es sich um « epidemiologische Sackgassen ».

Schließlich ist die „nicht wiederkäuende“ Wildfauna (Wildschweine, Füchse, Dachse, Kaninchen, Hasen, usw.) ihrerseits vollständig von der Gleichung ausgeschlossen, da sie nicht durch das IBR-Virus angesteckt werden kann und daher keine Rolle spielt.

Der « mechanische » Transport des Virus der IBR über die Kadaver oder Aborte, die von Füchsen geholt werden, ist ebenfalls unmöglich.

Hirsche und andere Hauswiederkäuer (Schafe, Ziegen) können jedoch ihre eigenen Herpesviren (CpHV-1, CvHV-2) auf Rinder übertragen, die eng mit dem IBR-Virus (BoHV-1) verwandt sind.

Diese verwandten Viren, sowie andere Rinderherpesviren (BoHV-2 und BoHV-5), können für die Produktion von Antikörpern verantwortlich sein, die die Ergebnisse der Tests ELISA IBR-gB beeinträchtigen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die wildlebenden Tiere einen potenziellen Einfluss auf Screening-Tests haben, jedoch nicht wirklich auf das Infektionsrisiko in seuchenfreien Herden.

Derzeit laufen Studien, um festzustellen, welche Herpesviren für die falsch positiven Resultate auf den Test ELISA gB verantwortlich sind, die in Belgien beobachtet werden.

In Bezug auf die "häusliche" Fauna können die Schafe und Ziegen mit der IBR infiziert werden und die Krankheit auf die Rinder übertragen. Trotz dieser theoretischen Möglichkeit hat kein Statusverlust in den letzten 5 Jahren dazu geführt, dass diesen Arten vorgeworfen werden konnte, für einen Statusverlust verantwortlich zu sein.

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Darf ein I2-Bestand weiden ?

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Im Jahr 2021, ja. Und dies, ohne zusätzliche Bedingung, sein Status muss nur in Ordnung sein.

Ab dem Jahr 2022 können die « infizierten » Bestände ihre Tiere noch auf die Weide bringen, wenn sie gewisse Modalitäten respektieren, die die wirksame Impfung der Rinder beweisen, das heißt, sie müssen an einer Auswahl von Tieren eine Nachsuche der Antikörper der Impfung durchführen.

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Ist es bei Versicherungsfragen im Streitfall zwischen zwei "Nachbarn", wirklich der Halter des I2-Bestands, der die Biosicherheit gewährleisten muss (doppelter Zaun) ?

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In der Tat liegt die Verantwortung der Biosicherheit bei den « infizierten » Beständen, derzeit I2.

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UND, wenn ein Rind aus einem I3-Bestand den Zaun überquert und in eine infizierte Herde geht, liegt die Schuld dann beim « infizierten » Tierhalter ?

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Nein, die Verantwortung bleibt beim Besitzer des Tieres, das ausgebrochen ist. Der Zustand der Zäune muss natürlich auf beiden Seiten ebenfalls überprüft werden.

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Mitteilung eines IBR Status


Wird das SMS-System die Information I3a und I3b anstelle der jetzigen Info I3 angeben ?

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Ja, es wird erwartet, dass das SMS-System angepasst wird, sobald die neue Gesetzgebung in Kraft tritt, damit die Benutzer über die notwendigen Informationen für die Vermarktung oder die Nichtvermarktung der Rinder verfügen können.

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Darf ein I2 Mäster zur gleichen Zeit als Händler zirkulieren ?

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Ein Bestand darf nicht gleichzeitig den Status eines Händlers und eines Mästers besitzen. Es ist jedoch nicht verboten, dass ein Verantwortlicher mehrere Funktionen besitzt und für einen Händlerbestand verantwortlich ist und für einen reinen Mastbestand an einer anderen Adresse.

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Verlust des seuchenfreien Status - Ansteckung


Im Falle des Verlusts des seuchenfreien Status, treten dann Symptome auf oder erfolgen die erneuten Ansteckungen symptomlos ?

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Die Mehrheit der Tiere, die während der wenigen Fälle einer Rekontamination infiziert wurden, zeigt nur geringe oder keine klinischen Anzeichen. Die überwiegende Mehrheit der Infektionen in seuchenfreien Herden, wird durch Blutuntersuchungen und nicht anhand klinischer Symptome festgestellt.

Es scheint also, dass die Mehrheit der zirkulierenden Stämme nicht sehr virulent ist. Einige Bestände, die ihren freien Status verloren haben, haben Fälle von Bindehautentzündung gemeldet.

Obwohl sehr selten, gibt es offensichtlich noch immer virulente Stämme in einigen Beständen, die für schwere klinische Anzeichen verantwortlich waren und zum Tod bestimmter Tiere geführt haben. Diese haben bei der Autopsie Verletzungen aufgewiesen, die für die IBR typisch sind und die durch positive Resultate auf den PCR Test bestätigt wurden.

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Könnte ein Landwirt, der nicht für die erneute Kontamination seines Bestands verantwortlich ist, Teil der wenigen, nicht seuchenfreien Bestände nach 2024 sein ?

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Theoretisch, ja. Er erhält die Möglichkeit, gemäß seinem eigenen Rhythmus zu reformieren, innerhalb einer Frist von maximal 4 Jahren, ab dem Datum des Verlustes des seuchenfreien Status. Alle gE+ Tiere müssen vor dem Ablauf dieser 4 Jahre reformiert worden sein.

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Im Falle einer vollständigen Eliminierung und Aufstockung mit Tieren aus I4A-Beständen, welche Einschränkungen bestehen dann zum Erhalt des Status I4A? Sind Wartezeit, Bilanzen über Blutproben oder Fotos notwendig ?

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Nein. In diesem Fall sieht die europäische Gesetzgebung die direkte Zuweisung des freien Status (I4A oder I4B) vor, insofern die Tiere tatsächlich aus einer freien Herde stammen und diese Tiere während des Transits nicht mit Rindern eines niedrigeren Status in Kontakt gebracht wurden und Ankaufsuntersuchungen durchgeführt wurden.

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Haben Sie, im Rahmen einer IBR-Kontamination (ohne Verschulden des Tierhalters), legal das Recht, einen Rhythmus der Eliminierung von 30%/Jahr während 3 Jahren vorzuschreiben? Insbesondere, da das neue Europäische Gesetz dies nicht vorschreibt? Warum nicht den Landwirten ihren eigenen Rhythmus für die Eliminierung der gE+ wählen lassen ?

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Die europäische Gesetzgebung legt in der Tat keine Regeln für das Management der infizierten Bestände fest. Diese Verwaltung liegt im Ermessen jedes Mitgliedstaats, und im Falle Belgiens werden diese Modalitäten durch den Königlichen Erlass geregelt.

Das Tiergesundheitsgesetz schreibt jedoch weiterhin vor, dass Länder mit einem genehmigten Programm zur Bekämpfung der IBR innerhalb von maximal 6 Jahren, einen nationalen freien Status erhalten müssen, was indirekt dazu führt, dass diese Länder, einschließlich Belgien, Modalitäten zur Reform der gE + Tiere vorschreiben müssen.

Im Falle Belgiens müssen, unter Berücksichtigung der Wartezeit von 2 Jahren ohne Impfung, die erforderlich ist, um den freien Status zu erhalten, alle gE + Tiere bis zum 31. Oktober 2023 reformiert worden sein. Dies, damit diese Herden zum Zeitpunkt der Einreichung unserer Akte bei der EU-Kommission, seuchenfrei qualifiziert sind.

Die Reformrate von 30% pro Jahr, die I2-Herden auferlegt wird, berücksichtigt die verbleibenden 3 Jahre, um diese Sanierung zu erreichen. Zudem soll sie verhindern, dass einige Personen bis zur letzten Minute warten, bevor sie diese Tiere reformieren.

Die freien Bestände, die ihren Status seit weniger als 4 Jahren verloren haben, sowie die freien Bestände, die ihren Status in Zukunft verlieren würden, erhalten die Möglichkeit, die infizierten Tiere gemäß ihrem eigenen Rhythmus zu reformieren. Sie müssen jedoch eine maximale Frist von 4 Jahren einhalten, ab dem Datum, an dem sie den freien Status verloren haben.

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Da eine Ansteckung durch kontaminiertes Sperma von infizierten Stieren verursacht werden kann, besteht ein Risiko angesichts der Sperma-Dosen der Zentren für künstliche Befruchtung, die aus dem Ausland stammen ?

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In Bezug auf Dosen, die aus einem EU-Mitgliedstaat « importiert » wurden, schreibt die Gesetzgebung 88/407, die im Jahr 1988 eingeführt wurde, vor, dass IBR-freie Stiere für die Produktion von Sperma verwendet werden.

Was die Einfuhr von Dosen aus « Drittländern » (nicht-EU-Länder) angeht, verlangen die Importbescheinigungen ebenfalls, dass die verwendeten Stiere IBR-frei sind.

Das Risiko einer Ansteckung mit der IBR durch Besamungsdosen ist daher gleich Null, unabhängig davon, ob die verwendeten Dosen innerhalb der Europäischen Union hergestellt oder aus Ländern "außerhalb der EU" importiert wurden.

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Entschädigungen


Was ist mit den Entschädigungen (abhängig von der Genetik BBB oder WS) ?

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Derzeit besteht auf nationaler Ebene kein Konsens über ein Entschädigungssystem zu Lasten des Gesundheitsfonds, zur Eliminierung der, mit der IBR infizierten Rinder, wie es im Fall eines « Abschlachtungsbefehls » in den Brucellose- oder Tuberkulose-Seuchenherden besteht. Weder die Modalitäten, noch die Höhe einer Entschädigung wurden bisher besprochen. Sollte jedoch jemals ein solches System eingeführt werden, besteht Einigkeit darüber, dass es nur für Fälle des Verlusts des freien Status reserviert wäre. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass, wenn jemals ein System zur Entschädigung eingeführt wird, es den Systemen ähnelt, die bereits für die Brucellose und die Tuberkulose eingerichtet wurden, und zwar, würde ein Experte den Wiederbeschaffungswert der Tiere schätzen, abzüglich des Schlachtwerts.

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