IBR – radikale Änderungen im Jahr 2021

 


 

Im April 2021 wird die Europäische Union alle Vorschriften in Verbindung mit der Rückverfolgbarkeit und den gesundheitlichen Garantien, worunter die Bekämpfung der IBR, in einer einzigen Gesetzgebung, dem Gesetz der Tiergesundheit zusammenfassen.

Infos & Kontakt

Tel: 083 23 05 15 (ext 4)
E-mail: admin.sante@arsia.be

Die Anerkennung unseres derzeitigen IBR-Programms, welches uns ermöglicht, die Einfuhr von infizierten Tieren in unser Gebiet zu verhindern, wird beibehalten, aber für eine maximale Dauer von 6 Jahren, also bis April 2027. Dies ist die Frist, die Belgien einhalten muss, um offiziell IBR-frei zu werden, was erfordert, dass mindestens 99,9 % der Züchtungen seuchenfrei zertifiziert sind und dass diese Betriebe mindestens 99,8% lebende seuchenfreie Rinder halten. Die im europäischen Gesetz der Tiergesundheit festgelegten IBR-Verfahren werden diejenigen unserer nationalen Gesetzgebung vollständig ersetzen, was radikale Änderungen, sowohl in der Nomenklatur, als auch in den Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung der Bestandsstatus mit sich bringen wird. Unsere Gesetzgebung wird sich auf die Bestimmungen beschränken, die erforderlich sind, um eine vollständige Gesundung zu erreichen, d.h. ausschließlich seuchenfreie und nicht geimpfte Bestände vor dem Jahr 2027.

Wie geschieht das in den anderen Ländern ?

Jedem Mitgliedstaat steht es frei, an dem europäischen Programm zur Bekämpfung der IBR teilzunehmen oder nicht. Einige haben beschlossen, nicht teilzunehmen. Sie sind somit nicht von diesen Maßnahmen betroffen, profitieren aber auch nicht von dem damit verbundenen Gesundheitsschutz, und zwar dürfen sie die Einfuhr von infizierten Tieren in ihr Land nicht verbieten. Holland, Spanien und Portugal haben sich für diese Wahl entschieden. Die Mitgliedstaaten, die am europäischen Bekämpfungsplan teilnehmen, werden in 2 Gruppen aufgeteilt: die bereits offiziell seuchenfreien Länder: Deutschland, Dänemark, Österreich, Tschechien und die Schweiz. Die Länder in der Sanierungsphase: Belgien, das Großherzogtum Luxemburg, Italien, Frankreich.

Die zukünftigen Status werden in 3 Kategorien aufgeteilt :

  • Die « seuchenfreien » Bestände
  • Die « sanierten » Bestände
  • Die « infizierten » Bestände

Allgemein unterscheidet diese 3 Gruppen die Richtlinie der Impfung, die in den seuchenfreien Beständen verboten sein wird, in den sanierten erlaubt und in den infizierten Beständen Pflicht sein wird. Innerhalb jeder Gruppe von Status gibt es mehrere "Kategorien", von denen jede ihre eigenen Merkmale aufweist, hinsichtlich der Bedingungen für den Erhalt, die Aufrechterhaltung und die Vermarktung.

 


 

EINIGE WICHTIGE ALLGEMEINHEITEN

Die Modalitäten zur Aufrechterhaltung des seuchenfreien Status variieren je nach dem Datum, an dem der Bestand als frei zertifiziert wurde. Der Status aller „europäischen“ seuchenfreien Bestände wird somit durch eine Auslosung (wenn freier Status > 3 Jahre) oder durch eine vollständige Bilanz der Tiere > 24 Monate (wenn freier Status < 3 Jahre) aufrechterhalten.


Strengere Verfahren zum Erhalt des seuchenfreien Status. Zwei jährliche negative Bilanzen, die nach einer zweijährigen «Wartezeit» durchgeführt werden; Zeitspanne, die zur Sanierung erforderlich ist und während der, nicht geimpft werden darf.


Je nach Impfsituation des Bestands wird der Test gB oder gE verwendet.


Verbot in den seuchenfreien Beständen zu impfen.


Seuchenfreie Bestände dürfen nur Tiere aus freien Beständen ankaufen.


Die infizierten Bestände dürfen nur noch an den Schlachthof verkaufen (mit Ausnahme der Mastkälber).


Die Impfung ist in den infizierten Beständen Pflicht, wie es bereits jetzt der Fall ist.


Die Mastherden "erben" den Status der Tiere, die sie kaufen. Zum Zeitpunkt des Ankaufs ist keine Blutuntersuchung erforderlich.

DIE KONSEQUENZEN ?

81 % der Bestände sind nur kaum betroffen !

Was die überwiegende Mehrheit der wallonischen Bestände angeht, die bereits mehr als 3 Jahre IBR-frei sind, so wird sich fast nichts ändern, abgesehen von einer Änderung des Namens des Status und einer geringfügigen Zunahme der Anzahl zu beprobender Tiere für die Aufrechterhaltung des IBR-Status (etwa zwanzig zufällig ausgeloste Tiere). In Bezug auf die Bestände, die weniger als 3 Jahre seuchenfrei zertifiziert sind - sprich 12% der wallonischen Herden - wird die Anzahl zu beprobender Rinder während einer begrenzten Periode (von 1 bis 3 Jahren) ansteigen und über eine Bilanz an allen Tieren, die älter als 24 Monate sind, erfolgen. Diese Bestände werden die Qualifikation seuchenfrei besitzen und können auch frei handeln.

Letztlich

  • Die Tiere werden mit Hilfe des Tests gB getestet.
  • Der Ankauf geimpfter Tiere wird in den seuchenfreien Beständen verboten sein.

Zusammengefasst

Im Jahr 2021 bietet diese Gesetzesänderung die Gelegenheit, die letzten Anstrengungen zu unternehmen, um:

  • die Arbeit der Züchter und Tierärzte im Laufe der letzten Jahre zu würdigen,
  • weiterhin gegen den Import von IBR-infizierten Tieren geschützt zu sein,
  • die Exporte lebender Rinder in seuchenfreie Zonen zu erleichtern,
  • den seuchenfreien Status zu erlangen und somit Einsparungen in Bezug auf die Kosten der Impfung und Kosten in Verbindung mit der Krankheit zu machen

 

  Status « IBR-FREI »

Die Bedingungen zum Erhalt und der Aufrechterhaltung dieses Status unterliegen direkt dem Gesetz der Tiergesundheit (ALH). Alle Bestände, die vor dem 21. April 2021 - I3 oder I4 qualifiziert sind, erhalten automatisch die Qualifikation «seuchenfrei», ohne die «normalen» Modalitäten zum Erhalt zu durchlaufen. Auch wenn die Anwesenheit von seuchenfreien und geimpften Rindern in diesen Beständen erlaubt ist, so ist die Impfung jedoch streng verboten. Die Bestände, die den Status I3 oder I4 nicht vor April 2021 erhalten haben, oder die die Impfung nach diesem Datum weiterführen möchten, müssen diesen Status erneut bis spätestens September 2026 erwerben.

MODALITÄTEN ZUM ERHALT

Das Verfahren dauert mindestens 2 Jahre, nach dem Beenden der Impfung und erfordert den Erhalt von mindestens 2 negativen Bilanzen an allen Tieren, die älter als 12 Monate sind.

MODALITÄTEN ZUR AUFRECHTERHALTUNG

Diese variieren stark je nach Vorgeschichte der Impfung und dem Datum des Erhalts des seuchenfreien Status. Die Aufrechterhaltung durch «Auslosung» wird nur für die I3/I4 qualifizierten Bestände möglich sein oder für jene, die seit mehr als 3 Jahren «seuchenfrei» sind. In den anderen Fällen erfordert die Aufrechterhaltung eine Bilanz an den Tieren, die älter als 2 Jahre sind.

Der bei den Aufrechterhaltungen zu benutzende ELISA Test ( gB oder gE ) hängt von der Vorgeschichte der Impfung des Bestands ab, um langfristig zur ausschließlichen Verwendung des Tests gB zu gelangen. Der Vorteil dieses Tests im Rahmen der Aufrechterhaltung durch Auslosung besteht darin, dass die Anzahl zu beprobender Rinder verringert wird. Bemerken wir, dass in den «reinen Milchbeständen», die Aufrechterhaltung über die Analysen der Tankmilch durchgeführt werden kann und dies, wie bereits jetzt, alle zwei Monate.

EINFÜHRUNGEN & VERMARKTUNG

Bei ihrer Einführung sind lediglich Rinder aus «seuchenfreien» Beständen erlaubt. Die aktuellen Modalitäten (doppelte Blutprobe und physische Trennung) gelten. Ab dem Jahr 2024 wird automatisch ein Test gB beim Ankauf in diesen Beständen durchgeführt werden müssen, die schließlich (das Datum ist noch zu bestimmen) nur noch nicht geimpfte Rinder einführen dürfen. In Bezug auf die Vermarktung, gibt es keine Einschränkungen, da es sich um den höchsten Status handelt. Es ist jedoch vorgesehen, eine «spezielle» Unterkategorie dieses Status für zukünftige «Händlerbestände» zu gründen, für die, bei vollständiger Rückverfolgbarkeit während des Transports, keine Serologie beim Ankauf notwendig sein wird. Die Details werden in der Ausgabe der Arsia Infos vom 21. Januar 2021 angegeben.

PERSPEKTIVEN

Diesen Status müssen alle belgischen Bestände im September 2026 besitzen müssen, zu dem Zeitpunkt, an dem wir unseren Antrag auf «offiziellen seuchenfreien Status» für Belgien stellen.


Status « SANIERT  »

Diese Kategorie umfasst einerseits die ehemals I3 qualifizierten Bestände, die eine Impfung aufrechterhalten möchten und andererseits, die «sanierten» Bestände, d.h. jene, die all ihre gE positiven Tiere eliminiert haben, nachdem sie den Status «infizierter Bestand» durchlaufen haben. In diesen Beständen bleibt die Impfung bis zum Ende des Jahres 2023 erlaubt.

MODALITÄTEN ZUM ERHALT & DER AUFRECHTERHALTUNG

Beide basieren auf der (jährlichen) Durchführung einer negativen ELISA gE Bilanz an allen Tieren, die älter als 12 Monate sind.

EINFÜHRUNGEN & VERMARKTUNG

Bei der Einführung sind lediglich Rinder aus «seuchenfreien» oder «sanierten» Beständen erlaubt. Die 2 Ankaufsblutproben sind wie bisher ebenfalls Pflicht. In Bezug auf die Verkäufe, dürfen die Rinder, die aus diesen Beständen stammen, nicht in seuchenfreie Bestände eingeführt werden, einschließlich der Händlerbestände, die sich für den seuchenfreien Status entschieden haben. Für Mastbestände wird eine spezielle Unterkategorie vorgesehen, in denen kein Ankaufstest verlangt wird.

PERSPEKTIVEN

Dieser Status ist bis September 2026 erlaubt, was die 2 Jahre «Wartezeit» nach der Impfung der Bestände abdecken sollte, die ihre letzten gE positiven Tiere nicht vor Ende 2023 eliminieren konnten.


Status « INFIZIERT  »

Dieser Status ist bis September 2026 erlaubt, was die 2 Jahre «Wartezeit» nach der Impfung der Bestände abdecken sollte, die ihre letzten gE positiven Tiere nicht vor Ende 2023 eliminieren konnten.

OBLIGATORISCHE ELIMINIERUNG DER gE POSITIVEN

Diese Bestände müssen ihre gE positiven Tiere schrittweise reformieren. Die Frist für die Reform und die Anzahl zu reformierender gE positiver Rinder wird gesetzlich vorgeschrieben, so dass alle infizierten Rinder bis zum Ende des Jahres 2023 eliminiert sind.

EINFÜHRUNGEN & VERMARKTUNG

Die Rinder aus diesen Beständen, selbst wenn sie gE negativ getestet wurden, dürfen nur in den Schlachthof transportiert werden, und dies, auf direktem Weg.

PERSPEKTIVEN

Die infizierten Bestände müssen den Status «saniert» bis spätestens Ende 2024 erhalten haben, d.h. ihre gE positiven Tiere reformiert haben und die Bilanzen zum Erhalt durchgeführt haben. Nach diesem Datum wird das Halten von Rindern in einem Bestand mit Status «infiziert» verboten sein. Ausnahmen werden für den Fall von seuchenfreien Beständen besprochen, in denen eine neue Infektion nachgewiesen wird.